Vorbereitung auf die "Sachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel" bei der Industrie und Handelskammer

 

 

Der Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel ist lt. § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) die Grundlage für den Handel mit Arzneimittel, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind. Er wird häufig auch als otc-, Kräuter-, oder Arzneischein bezeichnet.

 

 
Wann ist Sachkenntnis gemäß § 50 Arzneimittelgesetz erforderlich?

  • wenn Sie im Handel mit freiverkäuflichen Arzneimittel (für Mensch und Tier) tätig sind
  • Sie als Einzelhandelsunternehmer für die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation Ihrer Mitarbeiter Sorge tragen müssen
  • als ambitionierte Kräuterfrau den Wunsch haben einen Tee- oder Kräuterladen zu eröffnen
  • eine Natur- oder Tierheilpraxis betreiben und dort freiverkäufliche Arzneimittel wie Heilkräuter, etc. verkaufen möchten
  • wenn Sie beratend im Bereich Ernährung, Wellness, Coaching oder Psychotherapie tätig sind und zur ganzheitlichen Unterstützung Ihrer Klienten pflanzliche Arzneimittel anbieten möchten.

  • Sie in Ihrer Drogerie / Parfümerie die Pflegekonzepte für  Ihre Kunden mit freiverkäuflichen Arzneimitteln noch intensiver gestalten möchten

 

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen in Deutschland außerhalb von Apotheken nur mit Sachkundenachweis abgegeben werden.

 

Die Sachkundeprüfung wird jeweils vor der zuständigen IHK abgelegt. 

 

Laut Arzneimittelgesetz § 50 muss immer mindestens eine sachkundige Person in den Betriebsräumen anwesend sein.

 

Der Sachkundenachweis ist bundesweit gültig.

 

 

 

 

 

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